AdvoCite

§ 5 AuswSG

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.

Auswandererschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved