§ 1 AutoKflAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns und der Automobilkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Automobilkaufleuteausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle