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§ 1 AVAVGDV 22

Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken

  1. 1.

    bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,

  2. 2.

    bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,

  3. 3.

    bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,

  4. 4.

    bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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