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§ 19 AVBWasserV

Nachprüfung von Meßeinrichtungen

(1)

Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2)

Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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