§ 31 AVBWasserV
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle