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§ 35 AVBWasserV

Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser

(1)

Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2)

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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