Gesetze › AVV § 1 AVV Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für1.die Bezeichnung von Abfällen,2.die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. Abfallverzeichnis-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Abfallbezeichnung