Gesetze › AWG › Teil 1 Rechtsgeschäfte und Handlungen § 6g AWG Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger Die Verjährung des Anspruchs nach § 6f richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Außenwirtschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6f Haftung des Anteilspflegers § 7 Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres