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§ 1 AWPädFortbV

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1)

Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.

(2)

Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

  1. 1.

    Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere:

  2. 2.

    Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen,

  3. 3.

    Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten,

  4. 4.

    Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren,

  5. 5.

    Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern,

  6. 6.

    Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten,

  7. 7.

    die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.

(3)

Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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