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§ 3 AZG

(1)

Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.

(2)

Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.

Anteilzollgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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