Gesetze › AZG § 3 AZG (1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt. Anteilzollgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 § 4