§ 1 BäAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wird
- 1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30 der Anlage A der Handwerksordnung und
- 2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle