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§ 1 BüchsenmAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Büchsenmachers und der Büchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 22 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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