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§ 7 BüchsenmAusbV
Teil 2 der Gesellenprüfung
Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Herstellungs- und Montagetechnik,
- 2.
Instandhaltungstechnik,
- 3.
Fertigungs- und Waffentechnik,
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und Material disponieren,
- b)
Werkstücke manuell herstellen,
- c)
unter Beachtung der waffentechnischen Sicherheit Bau- oder Waffenteile passen, Baugruppen montieren und einstellen, Füge- und Montagetechniken anwenden und
- d)
Wärmebehandlungen durchführen
kann;
- a)
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
eine oder mehrere funktionsfähige Baugruppen für Schusswaffen herstellen und montieren sowie
- b)
eine der folgenden Tätigkeiten:
- aa)
zusammengehörige Bau- oder Waffenteile aus unterschiedlichen Werkstoffen passen und verbinden oder
- bb)
optische Geräte montieren und justieren oder
- cc)
Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion prüfen;
- aa)
- a)
- 3.
der Prüfling soll zu den Nummern 2a und 2b jeweils ein Prüfungsstück anfertigen;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt 40 Stunden.
Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Fehler und Störungen in Schusswaffen systematisch feststellen und beheben,
- b)
Baugruppen und Waffenteile nacharbeiten oder austauschen,
- c)
waffentechnische Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten,
- d)
waffenrechtliche Bestimmungen berücksichtigen,
- e)
Kunden beraten und
- f)
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen
kann;
- a)
- 2.
dem Prüfungsbereich ist das Instandhalten einer Schusswaffe oder das Komplettieren einer Baugruppe zugrunde zu legen;
- 3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern.
Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
den technischen Aufbau moderner und historischer Schusswaffen darstellen und die Eigenschaften der Munition beschreiben,
- b)
waffenrechtliche Bestimmungen darstellen,
- c)
ballistische Prozesskenngrößen bewerten,
- d)
Zug-, Druck- und Scherfestigkeit sowie Fertigungs- und Arbeitszeiten berechnen,
- e)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen,
- f)
Möglichkeiten zur Behandlung und zum Schutz der Oberflächen von Waffenteilen beschreiben,
- g)
Möglichkeiten der Bearbeitung von Bauteilen auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen darstellen,
- h)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen
kann;
- a)
- 2.
dem Prüfungsbereich sind das Herstellen und das Instandhalten von Schusswaffen zugrunde zu legen;
- 3.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.