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§ 3 BühnenM/PlastAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
- 6.
Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten,
- 7.
Anfertigen von Entwürfen und Modellen,
- 8.
Anfertigen von technischen Zeichnungen,
- 9.
Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen,
- 10.
Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten,
- 11.
Prüfen von Arbeitsergebnissen.
Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung,
- 2.
Anfertigen von Kopien und Imitaten,
- 3.
Vorbereiten von Bühnenmalereien,
- 4.
Herstellen von Bühnenmalereien.
Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken,
- 2.
Vervielfältigen von plastischen Elementen,
- 3.
Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken,
- 4.
Kopieren und Imitieren,
- 5.
Herstellen von plastischen Elementen.