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§ 13 BÄO

VII Straf- und Bußgeldvorschriften

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Bundesärzteordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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