Gesetze › BÄO › VII. Strafvorschriften § 13 BÄO VII Straf- und Bußgeldvorschriften Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bundesärzteordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 § 13a