Gesetze › BÄO › I. Der ärztliche Beruf § 2a BÄO Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist. Bundesärzteordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 § 3