Gesetze › BÄO › II. Die Approbation § 9 BÄO Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam. Bundesärzteordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 § 9a