§ 10 BüPinAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle