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Anlage BüPinAusbV

(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1563 - 1568)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen und umsetzenc)Informationen beschaffen und nutzen, Normen einhaltend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmene)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtenf)Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und Hilfsmittel bereitstellen6
g)Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte, eigenständig und im Team planen und Umsetzung überprüfenh)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeni)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichernj)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten8
2Zurichten von Bestückungsmaterialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestückungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen, Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheidenb)Veränderungen von Materialien, insbesondere durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigenc)Artenschutzbestimmungen beachtend)Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungsmerkmale berücksichtigene)Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unterscheiden, auswählen und unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen18
f)Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung zurichteng)Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmaterials auswählenh)Handwerkzeuge pflegen und instand halteni)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
j)Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammenstellenk)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenl)Maschinen warten und instand halten10
3Lagern von Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlingsbefall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einleitenb)Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, beachtenc)Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachtend)Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, lagerne)Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung, lagern3
4Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden und auswählenb)Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beachtenc)Produktionsabläufe kontrollierend)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Behebung veranlassen8
5Einstellen von Fertigungsparametern (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneumatischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheidenb)Methoden des Regelns und Steuerns unterscheidenc)Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einstellend)Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Änderungen vornehmene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen14
6Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheidenb)Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählenc)Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung von Bürsten auswählend)Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienene)Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produkten zusammenfügenf)Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführeng)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen20
h)qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand haltenj)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen7
7Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheidenb)Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden, Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählenc)Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln auswählend)Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienene)Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Produkten zusammenfügenf)Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführeng)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen20
h)qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand haltenj)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen7
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Borsten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählenb)Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach Materialart und Auftrag festlegenc)Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellend)Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellenoderBürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Beschneiden, herstellene)Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenf)Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichneng)Endkontrollen durchführenh)Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagerni)Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführenj)bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren26
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare, Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mischungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählenb)Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen, Einringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart und Auftrag festlegenc)Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen von Stielen, manuell herstellen
d)Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von Einlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell herstellene)Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierenf)Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiteng)Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnenh)Endkontrollen durchführeni)Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagernj)Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführenk)bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren26
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren, Normen beachtenc)Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren3
d)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigene)Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im Arbeitsablauf aufzeigenf)durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und Ergebnisse dokumentiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen6

Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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