| Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im |
| 1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen und umsetzenc)Informationen beschaffen und nutzen, Normen einhaltend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmene)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtenf)Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und Hilfsmittel bereitstellen | 6 | |
| g)Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte, eigenständig und im Team planen und Umsetzung überprüfenh)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeni)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichernj)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten | | 8 |
| 2 | Zurichten von
Bestückungsmaterialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a)Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestückungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen, Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheidenb)Veränderungen von Materialien, insbesondere durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigenc)Artenschutzbestimmungen beachtend)Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungsmerkmale berücksichtigene)Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unterscheiden, auswählen und unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen | 18 | |
| | f)Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung zurichteng)Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmaterials auswählenh)Handwerkzeuge pflegen und instand halteni)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren | | |
| | j)Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammenstellenk)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenl)Maschinen warten und instand halten | | 10 |
| 3 | Lagern von Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a)Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlingsbefall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einleitenb)Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, beachtenc)Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachtend)Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, lagerne)Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung, lagern | 3 | |
| 4 | Einrichten und Bedienen
von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a)Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden und auswählenb)Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beachtenc)Produktionsabläufe kontrollierend)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Behebung veranlassen | 8 | |
| 5 | Einstellen von
Fertigungsparametern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a)Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneumatischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheidenb)Methoden des Regelns und Steuerns unterscheidenc)Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einstellend)Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Änderungen vornehmene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | | 14 |
| 6 | Herstellen von Bürsten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a)Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheidenb)Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählenc)Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung von Bürsten auswählend)Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienene)Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produkten zusammenfügenf)Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführeng)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen | 20 | |
| h)qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand haltenj)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | | 7 |
| 7 | Herstellen von Pinseln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a)Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheidenb)Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden, Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählenc)Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln auswählend)Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienene)Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Produkten zusammenfügenf)Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführeng)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen | 20 | |
| h)qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand haltenj)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | | 7 |