Gesetze › BörsG › Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe § 18 BörsG Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht. Börsengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Gebühren und Entgelte § 19 Zulassung zur Börse