Gesetze › BörsG › Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften § 49 BörsG Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet. Börsengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48b Organisiertes Handelssystem an einer Börse § 50 Bußgeldvorschriften