Gesetze › BörsZulV › Erstes Kapitel Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung› Erster Abschnitt Zulassungsvoraussetzungen § 1 BörsZulV Rechtsgrundlage des Emittenten Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat. Börsenzulassungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Mindestbetrag der Wertpapiere