Gesetze › BörsZulV › Erstes Kapitel Zulassung von Wertpapieren zur regulierten Notierung› Erster Abschnitt Zulassungsvoraussetzungen § 4 BörsZulV Rechtsgrundlage der Wertpapiere Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften entsprechen. Börsenzulassungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5 Handelbarkeit der Wertpapiere