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Anlage BöttchAusbV
(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 604 - 608)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1.–18. Monat | 19.–36. Monat | |||
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| 1 | Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a)Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfsstoffen unterscheidenb)Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigenc)Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagernd)sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagerne)Stammholz im Spiegelschnitt einschneidenf)Holz unter Berücksichtigung verschiedener Einschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagerng)Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auswählen, verwenden und lagernh)Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfeni)Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwendenj)Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten | 10 | |
| 2 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienend)Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzene)Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagerng)Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten | 8 | |
| h)pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen und bedieneni)Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand haltenj)Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben | 5 | |||
| 3 | Herstellen von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a)Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneidenb)Fügemodelle anfertigenc)Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereitend)Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen | 12 | |
| e)Risse und Schablonen anfertigenf)Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten | 12 | |||
| 4 | Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a)Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfangb)Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festlegen und übertragen, Material ablängenc)Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden | 6 | |
| 5 | Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a)Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereitenb)Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfenc)zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichtend)Innen- und Außenoberflächen glättene)Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und einschneidenf)Böden einbinden und abdichteng)Holzgefäße mit Reifen abbindenh)Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen | 18 | |
| i)zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichtenj)Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringenk)Biegewerkzeuge und -maschinen einstellenl)Fassköpfe maschinell bearbeiten | 12 | |||
| 6 | Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a)Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentierenb)Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegenc)Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereitend)defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Reifen, ersetzene)Produkte transportieren und lagern | 8 | |
| 7 | Einbauen von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a)Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnenb)Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereitenc)Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten | 4 | |
| 8 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a)Methoden der Behandlung von Innen- und Außenoberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegenb)Holzoberflächen vorbehandeln | 5 | |
| c)Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichtend)Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen | ||||
| e)Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichtenf)Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen | 7 | |||
| 9 | Durchführen von Montagearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a)Montagewerkzeuge auswählen und anwendenb)Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfenc)Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und aufschlagend)vorgefertigte Behälter aufstellene)Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bottichen und Behältern, durchführen | 7 | |
| 10 | Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a)gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beurteilenb)gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführenc)Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, verwerten und der Wiederverwertung zuführen | 6 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1.–18. Monat | 19.–36. Monat | |||
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
| b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernc)Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellend)Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellene)Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen und lagernf)Arbeitsschritte festlegeng)Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen | 4 | |
| h)Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzeni)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen | 4 | |||
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führenb)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenc)Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeitsbereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren | 4 | |
| d)betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwendene)Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 4 | |||
| 7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwendenb)Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwendenc)Richtlinien und Normen anwenden | 4 | |
| 8 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a)Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen | 3 | |
| b)Erzeugnisse präsentierenc)Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwendend)Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hinsichtlich der Realisierung beratene)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informierenf)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit beurteileng)rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechtsformen unterscheiden | 6 | |||
| 9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a)Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele darstellenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierend)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren | 4 | |
| e)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenf)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 3 | |||