AdvoCite

§ 3a BAföG-EinkommensV

Übergangsvorschrift

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum 21. Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved