Gesetze › BAföG › Abschnitt V Vermögensanrechnung § 26 BAföG Umfang der Vermögensanrechnung Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet. Bundesausbildungsförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners § 27 Vermögensbegriff