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§ 30 BAföG

Monatlicher Anrechnungsbetrag

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

Bundesausbildungsförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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