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§ 15 BankkflAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    Konten führen und Anschaffungen finanzieren mit20 Prozent,
  2. 2.
    Vermögen aufbauen und Risiken absichern mit20 Prozent,
  3. 3.
    Finanzierungsvorhaben begleiten mit20 Prozent,
  4. 4.
    Kunden beraten mit30 Prozent sowie
  5. 5.
    Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Bankkaufleuteausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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