Gesetze › BApO § 10 BApO Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam. Bundes-Apothekerordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 § 11