Gesetze › BApO § 13 BApO Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bundes-Apothekerordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 § 14