Gesetze › BApO § 3 BApO Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist. Bundes-Apothekerordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 § 4