AdvoCite

§ 4 BAProITFPrV

Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“

(1)

Der Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

  1. 1.

    Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ nach § 8,

  2. 2.

    Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 9,

  3. 3.

    Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 10,

  4. 4.

    Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ nach § 11 und

  5. 5.

    Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“ nach § 12.

(2)

Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.

Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved