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§ 9 BAProNotFPrV

Form und Ablauf der Prüfung

(1)

Die Prüfung gliedert sich in

  1. 1.

    eine schriftliche Prüfung nach § 10 und

  2. 2.

    eine mündliche Prüfung nach § 11.

(2)

Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1; die weiteren schriftlichen Prüfungsleistungen sind innerhalb von drei Monaten zu erbringen.

(3)

Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von drei Jahren nach der letzten schriftlichen Prüfungsleistung erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4)

Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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