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§ 16 BAProRWFPrV

Ausbildereignung

Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung werden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen. Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

Bachelor-Professional-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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