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§ 14 BAProVFFPrV

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1)

Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)

Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.

(3)

Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

  1. 1.

    in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,

  2. 2.

    in der praxisbezogenen Prüfung jeweils

    1. a)

      die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,

    2. b)

      die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,

    3. c)

      das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.

Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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