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§ 14 BAProVFFPrV
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.
(3)
Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,
- 2.
in der praxisbezogenen Prüfung jeweils
- a)
die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,
- b)
die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,
- c)
das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.
- a)