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§ 2 BArchBV

Benutzungsart

(1)

Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in Kopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden Auskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Benutzung entscheidet das Bundesarchiv.

(2)

Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Bundesarchiv vorgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.

Bundesarchiv-Benutzungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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