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§ 2 BaubetrV

Ausgeschlossene Betriebe

Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe

  1. 1.

    des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;

  2. 2.

    des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

  3. 3.

    der Fassadenreinigung;

  4. 4.

    der Fußboden- und Parkettlegerei;

  5. 5.

    des Glaserhandwerks;

  6. 6.

    des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;

  7. 7.

    des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

  8. 8.

    der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;

  9. 9.

    der Naßbaggerei;

  10. 10.

    des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;

  11. 11.

    der Säurebauindustrie;

  12. 12.

    des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;

  13. 13.

    des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;

  14. 14.

    und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

Baubetriebe-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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