AdvoCite

§ 3 BaugeräteFAusbV

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. 1.

    Berufsbildung,

  2. 2.

    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. 3.

    Arbeits- und Tarifrecht,

  4. 4.

    Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  5. 5.

    Arbeitsplanung,

  6. 6.

    Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,

  7. 7.

    Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,

  8. 8.

    Arbeiten in der Bautechnik,

  9. 9.

    Handhaben von Vermessungsgeräten,

  10. 10.

    Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,

  11. 11.

    Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,

  12. 12.

    Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,

  13. 13.

    Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,

  14. 14.

    Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,

  15. 15.

    Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved