§ 11 BauMaschMeistPrV
Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle