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Art. 3 BaumeisterVAblV

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Führung von Amts- und Berufsbezeichnungen durch die Beamten und Angestellten des Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Führung der Bezeichnung "Regierungsbaumeister".

Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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