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§ 18 BauNVO

Höhe baulicher Anlagen

(1)

Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2)

Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

Baunutzungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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