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§ 3 BauPÜAnO
Bauzeichnungen
Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
- 1.
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
- 2.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
- a)
Treppen,
- b)
lichten Durchgangsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
- c)
Schornsteine,
- d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
- e)
ortsfesten Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
- f)
Aufzugsschächte und der nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
- g)
Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,
- h)
Bäder und Toilettenräume, die Entwässerungsgrundleitungen sowie die Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
- i)
Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art,
- a)
- 3.
die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind
- -
die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN,
- -
die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 3 BauO),
- -
die Geschoßhöhen und die lichten Raumhöhen,
- -
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
- -
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
- -
das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 BauO), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
- -
Dachhöhen und Dachneigungen,
- -
- 4.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluß an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.
In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
- 1.
der Maßstab,
- 2.
die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten,
- 3.
das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden,
- 4.
die Rohbaumaße der Öffnungen notwendiger Fenster,
- 5.
die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
- 6.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.
Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Ziff. 2. der Anlage zu dieser Anordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.