Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle