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Anhang 3 BauPGHeizkesselV

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 801; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

  1. 1.

    CE-KonformitätskennzeichnungDie CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

(nicht darstellbare Abbildung (Raster), Fundstelle: BGBl. I 1998, 801)

  1. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzubringen.

  2. 2.

    (weggefallen)

Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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