AdvoCite

Art. 1 § 1 BAusfAmtG

Errichtung

(1)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird ein Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2)

Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ernannt.

Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved