Gesetze › BaustellV § 4 BaustellV Beauftragung Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Baustellenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Koordinierung § 5 Pflichten der Arbeitgeber