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§ 8 BauStoffPrAusbV

Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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