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§ 18 BautechKonAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“mit 50 Prozent,
  2. 2.
    „Anwenden des digitalen Informationsmodells“mit 15 Prozent,
  3. 3.
    „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“mit 25 Prozent

    sowie

  4. 4.
    „Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2)

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

  3. 3.

    in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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