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§ 4 BAVBVO

Bestätigung des Qualifizierungsbildes

Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung bestätigt die zuständige Stelle die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3. Die Bestätigung ist auf der nach § 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes aufzuführen.

Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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