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§ 19a BBahnG

Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten

Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:

  1. 1.

    Präsident einer Bundesbahndirektion,

  2. 2.

    Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,

  3. 3.

    Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,

  4. 4.

    Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,

  5. 5.

    Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.

Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.

Bundesbahngesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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